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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (236 Worte)

Lohnsteuer bei Vermögensbeteiligungen §§ 3 Nr. 39 und 19a EStG ab 2021

Der Vorsteuerabzug setzt grundsätzlich eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Eine nicht ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung kann jedoch nachträglich berichtigt werden.

Im Beschluss des BFH vom 20.07.2012 (V B82/11) äußert dieser ernstliche Zweifel daran, dass der Vorsteuerabzug aus einer ursprünglich fehlerbehafteten Rechnung auch dann durch das Finanzamt versagt werden kann, wenn die entsprechende Rechnung später berichtigt wird. Dies soll gelten, wenn die ursprünglich erstellte Rechnung Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt (Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, über das Entgelt und evtl. gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer).

Strittig ist hierbei, ob die entsprechende Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurückwirkt.

Die Finanzverwaltung ging bisher davon aus, dass ein Vorsteuerabzug auch erst zu dem Zeitpunkt beansprucht  werden kann, zu dem die Rechnung gemäß § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt wurde. Die berichtigte Rechnung muss dazu an den Rechnungsempfänger übermittelt werden; Abschnitt 15.2 Abs. 5 UStAE.

In dem o.g. Beschluss befindet es der BFH für möglich, die Berichtigung der fehlerhaften Rechnung (durch Fehler bzw. Unvollständigkeit) auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Rechnungsdatums zurückwirken zu lassen. Dies soll jedoch unter der Voraussetzung geschehen können, dass die ursprüngliche Rechnung die o.g. Mindestanforderungen enthält.

Für diesen Standpunkt bezieht sich der BFH auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Pannon Gép (EuGH, Urteil vom 15. Juli 2010 (C-368/09 – Pannon Gép).

Ich empfehle jedem, der von dieser Problematik betroffen ist, gegen Steuerbescheide, auch Bescheide über entsprechende Umsatzvorauszahlungen unter Angabe und Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren Einspruch einzulegen und Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

Bei Fragen rufen Sie ich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Mittwoch, 24. April 2024

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