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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (189 Worte)

BFH, 12.07.2016, II R 57/14

  • Urteile
Berufsbetreuer müssen bisher aus ihrem Honorar 19 % Umsatzsteuer abführen, da das deutsche Umsatzsteuergesetz hier keine Umsatzsteuerbefreiung vorsieht.

Denkbar ist jedoch eine Umsatzsteuerbefreiung nach europäischem Recht (Artikel 132 Abs. 1 Buchst. g der MWStSystRL). Danach sind Leistungen von der Umsatzsteuer befreit, die von einer sozialen Einrichtung erbracht werden und eng mit der Sozialfürsorge sowie der sozialen Sicherheit zusammenhängen.

In mehreren Finanzgerichts-Urteilen wurde jedoch entschieden, dass bei Berufsbetreuern die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung nach europäischem Recht nicht erfüllt seien. In dem noch nicht verabschiedeten Jahressteuergesetz 2013 ist eine neue Vorschrift enthalten, nach der ab 2013 die Umsätze von Berufsbetreuern nicht mehr der Umsatzsteuer unterliegen sollen (§ 4 Nr. 16k UStG). Dadurch würde sich die Honorierung deutlich verbessern.

Das Revisionsverfahren vor dem BFH zu dieser Frage ruht bis zur Entscheidung des EuGH über die Umsatzsteuerfreiheit von ambulanten Pflegeleistungen (BFH-Urteil vom 12.1.2012, V R 7/11, BFH/NV  2012 S. 817). Der BFH wird also die Besteuerung von Betreuungsumsätzen nach europarechtlichen Grundsätzen überprüfen.

(Az. der EuGH-Vorlage: Rs. C-174/11, BFH-Urteil vom 12.1.2012, V R 7/11, BFH/NV  2012 S. 817)

Sprechen Sie mich bei Fragen gern an, dann können wir Ihren Fall individuell besprechen.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Donnerstag, 18. April 2024

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