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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (190 Worte)

BFH, 20.08.2014, X K 9/13

Neben den üblichen Geschenken zu Weihnachten, zum Geburtstag oder zu anderen Jubiläen ist eine Einladung zu einer Sportveranstaltung immer ein besonderes Highlight. Die Fußball-EM im Nachbarland bietet sich daher geradezu an, gemeinsam mit Geschäftspartnern oder Mitarbeitern das Sportevent im Stadion zu genießen. Damit die Einladung nicht zum Eigentor wird, sollten jedoch einige steuerliche Grundsätze beachtet werden.

Wer als Unternehmer eine Sportveranstaltung sponsert, erhält neben der Werbemaßnahme wie zum Beispiel Werbebanner, Werbung über Lautsprecher oder auf Videoleinwänden als Gegenleistung häufig auch Eintrittskarten für VIP-Logen, die meist nicht nur zum Besuch der Veranstaltung berechtigen, sondern auch die Bewirtung des Unternehmers sowie seiner Geschäftspartner oder Mitarbeiter beinhalten. In der Regel wird für die Werbung, Eintrittskarten, die Nutzung der VIP-Logen und Bewirtung ein Gesamtpaket mit Gesamtpreis vereinbart. Die Finanzverwaltung schnürt das Paket jedoch wieder auf und unterscheidet in Aufwendungen für Werbung, Aufwendungen für die Bewirtung und Aufwendungen für Geschenke wie zum Beispiel die Eintrittskarte. Aus Vereinfachungsgründen lässt es die Finanzverwaltung zu, wenn für das Gesamtpaket pauschal aufgeteilt wird in 40 Prozent des Gesamtbetrages für die Werbung, 30 Prozent des Gesamtbetrages für die Bewirtung und 30 Prozent des Gesamtbetrages für Geschenke (Eintrittskarte).

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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