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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (138 Worte)

BFH, 31.07.2013, I R 82/12

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat für 2012 dargestellt, dass Einnahme-Überschussrechnungen auch für das Jahr 2012 in Form der Anlage EÜR einzureichen sind.

Ausnahmen von dieser Form der Abgabe der Gewinnermittlung stellen Unternehmen dar, deren Einnahmen im Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen haben. Diese Unternehmen können auch weiterhin ihre Gewinnermittlung (Einnahme-Überschussrechnung) als gesonderte formlose Anlage einreichen.

Betragen die Zinsaufwendungen abzüglich der Zinsaufwendungen für die Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mehr als 2.050 € ist nunmehr zusätzlich eine Anlage SZE (für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) einzureichen.

Schuldzinsen sind insoweit nicht als Betriebsausgaben abziehar, wenn die Summe des Gewinns und der Einlagen kleiner sind als die Entnahmen. Die Zinsen für die Finanzierung der Anschaffung bzw. Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleiben dabei außer Betracht.

Für Fragen hierzu stehe ich gern zur Verfügung.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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