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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (184 Worte)

BFH, 17.09.2015, III R 49/13

Soll ein Gegenstand privat als auch unternehmerisch genutzt werden, wird der Gegenstand nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn bzw. insoweit es dem Unternehmen zugeordnet wird. Es existiert somit für den Unternehmer ein Wahlrecht.

Der Unternehmer kann den Gegenstand vollständig dem Unternehmen zuordnen, den Gegenstand völlig im privaten Bereich lassen oder den unternehmerisch genutzten Teil dem Unternehmen zuordnen. Dieser unternehmerische Teil muss dann geschätzt werden.

Diese Grundsätze der Zuordnung zum Unternehmen gelten auch für selbst hergestellte Gegenstände. Der Vorsteuerabzug steht dem Unternehmer dann auch nur für den unternehmerischen Teil zu. Aus dem Grundsatz des Sofortabzuges der Vorsteuer ist zu schlussfolgern, dass die Zuordnung des Gegenstandes zum Unternehmen sofort im Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung zu erfolgen hat.

Nach außen hin soll die Zuordnungsentscheidung in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererklärung für das entsprechende Jahr dokumentiert werden (BFH, NV-Urteil vom 18.04.2012, XI R 14/10).

D.h. es kann ein Pkw, der nur zu 40% betrieblich genutzt wird, zu 40% dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Aus diesen 40% darf die Vorsteuer gezogen werden. Abzugsfähig sind dann auch nur 40% der entstehenden Kosten. Insofern braucht ein Privatanteil gebucht werden.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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