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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (155 Worte)

BFH, 20.11.2014, IV R 1/11

Verdeckte Gewinnausschüttungen sind üblicher Weise Vermögensabflüsse von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter, der bei der Gesellschaft als Aufwand erfasst ist, aber keiner sein darf, da er eine Gewinnausschüttung darstellt. Und als solcher mindert der Vermögensabfluss bei der Gesellschaft nicht den Gewinn.

Das Finanzgericht Saarland hatte eine Klage zu entscheiden, bei der der Herkunft nach ungeklärte Zahlungseingänge beim Gesellschafter auf dessen Privatkonto als verdeckte Gewinnausschüttung vom Finanzamt beurteilt wurden (Urteil, 01.06.2012, 1 K 1533/10)

Das Finanzamt vermutete höhere Betriebseinnahmen, die offensichtlich direkt auf das Konto des Gesellschafters flossen.

Werden auch Geldbeträge in die Gesellschaft eingezahlt, kann es zu Nachfragen kommen, woher dieses Geld stammt. Kann man dies nicht erklären, kann Schwarzgeld vermutet werden. Diese Gelder führen dann zur Umsatzerhöhung bei der Gesellschaft und zu verdeckten Gewinnausschüttungen beim Gesellschafter.

Im schlimmsten Fall wird auch ein Strafverfahren angstoßen wegen Steuerhinterziehung bzw. -verkürzung.

Hier sollte geplant und überlegt vorgegangen werden. Ich helfe Ihnen gern.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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