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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (311 Worte)

Einkommensprognose für Familienversicherung

Erleiden Arbeitnehmer mit eigenen privaten PKW´s auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Verkehrsunfälle und wird das Unfallfahrzeug in nicht repariertem Zustand veräußert, bemisst sich der als Werbungskosten abziehbare Betrag nach der Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten fiktiven Buchwert vor dem Unfall und dem Veräußerungserlös (BFH, Urteil vom 21.08.2012 - VIII R 33/09).

Entsprechend des § 9 Absatz 2 Satz 1 EStG sollen eigentlich durch die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € sämtliche Kosten abgegolten sein, die den Arbeitnehmern durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten entstehen.

Diese Pauschale beinhaltet unter anderem Parkgebühren, Finanzierungskosten, Beiträge für z.B. ADAC, Versicherungsbeiträge usw.
Eventuelle Kosten wegen Diebstahl und auch Kosten eines Austauschmotors  sollen nach Auffassung der Finanzverwaltung ebenso durch die Pauschale abgegolten sein.
Kosten aufgrund eines Unfalls, der auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entsteht, sind hingegen grundsätzlich nach ständiger Rechtssprechung im Rahmen der Werbungskosten neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen (BMF, Schreiben vom 31.08.2009, BStBl. 2009 I S. 891, Tz. 4).

Der BFH ist nunmehr der Meinung, dass, wenn ein nichtselbständig tätiger Steuerpflichtiger mit seinem privaten PKW auf der Fahrt zwischen seiner Wohnung und seiner jeweiligen regelmäßigen Arbeitsstätte einen Unfall erleidet, dass dieser Steuerpflichtige die dadurch entstandenen Kosten des Schaden als Fahrtaufwand nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehen kann.
Dieser Abzug soll jedoch, wenn das Fahrzeug nach dem Unfall unrepariert veräußert wird, mit der Differenz zwischen dem rechnerischen Buchwert vor dem Unfall, also Anschaffungskosten abzüglich fiktiver AfA und dem Veräußerungserlös zu bemessen werden. Das, so der BFH, ergebe sich aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG. Denn aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass Absetzungen für Abnutzung (AfA) und für Substanzverringerung sowie die erhöhte Absetzungen Werbungskosten darstellen.

Die frühere bislang angewandte und anderslautende Rechtsprechung des BFH, nach der die Differenz zwischen Zeitwert vor und nach dem Unfall als Werbungskosten abgezogen werden konnte, ist somit zukünftig hinfällig.

Auch bei anderen Streitfällen helfe ich Ihnen gern. Wenn nötig auch vor Gericht. Sprechen Sie mich an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Freitag, 19. April 2024

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