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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (153 Worte)

Verzicht auf Kleinunternehmerregelung

© S.-Hofschlaeger/pixelio.deFoto: © S.-Hofschlaeger/pixelio.de
Eine Überentnahme liegt vor, wenn durch den Steuerpflichtigen mehr aus dem Betriebsvermögen entnommen wird, als dem Betrieb zuvor durch Einlagen und Gewinne zugeführt worden ist. Für die dadurch (Bankkonto geht ins Minus oder das Minus erhöht sich) anfallenden Schuldzinsen gilt dann folgendes: Beruhen sie auf Überentnahmen, dürfen sie nicht abgezogen werden (weil sie ja durch die Entnahmen, also privat veranlasst, entstanden sind).

Ein selbstständiger Arzt wollte dies vermeiden und lieh sich bei seiner Bank jeweils zum Ende des Jahres und nur für wenige Tage hohe Geldbeträge, die er dann auf ein betriebliches Konto einzahlte.

Der BFH entschied hierzu: Durch das gestaltungsmißbräuchliche Vorgehen des Arztes, können die hohen Einzahlungen bei der Besteuerung nicht berücksichtigt werden. Die Einlagen seien für den Betrieb wirtschaftlich ohne Bedeutung gewesen und dienten nur der Minderung der persönlichen Steuern. Außerdem werde das Ziel, den Schuldzinsenabzug zu begrenzen, vollständig unterlaufen.

(BFH-Urteil vom 21.8.2012, VIII R 32/09)

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 
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Donnerstag, 28. März 2024

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