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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (109 Worte)

Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen des § 31 SGB II / 2.Teil

Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II auf die Bedarfe nach § 22 SGB II zu erbringenden Leistungen beschränkt.

Bei wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Absatz 1 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen , kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzellfalles ab diesem Zeitpunkt wieder die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen gewähren.

§ 31 SGB II§ 22 SGB II cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Donnerstag, 25. April 2024

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