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Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen des § 31 SGB II / 2.Teil
Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II auf die Bedarfe nach § 22 SGB II zu erbringenden Leistungen beschränkt.
Bei wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Absatz 1 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen , kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzellfalles ab diesem Zeitpunkt wieder die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen gewähren.
§ 31 SGB II§ 22 SGB II cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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