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Rechtfolgen bei Pflichtverletzung des § 31 SGB II / 1. Teil
Bei einer Pflichverletzung nach § 31 SGB II (Sozialgesetzbuch) mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 % des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs.
Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II um 60% des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs.
Bei jeder weiteren wiederholten Pflichverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Eine wiederholte Pflichverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt.
Erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachträglich bereit ihren Pflichten nachzukommen, kann der zuständige Träger die Minderung der Leistung nach Satz 3 ab diesem Zeitpunkt auf 60% des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzen.
Ich hatte bereits darüber informiert, dass die zuständigen Sozialämter in letzter Zeit sehr verstärkt Pflichtverletzungen ahnden und Kürzungen in Millionenhöhe ausgesprochen haben.
Sie sollten genau die Begründung der Kürzung bzw. der Androhung einer Kürzung überprüfen.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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