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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (222 Worte)

BFH, 27.06.2017, IX R 37/16

  • Urteile

Neues Urteil!

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nur steuerlich abzugsfähig, wenn dem Steuerpflichtigen für die berufliche Tätigkeit kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Eine ungekürzte volle Berücksichtigung dieser Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben wird nur dann anerkannt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Ist dies nicht der Fall, werden die angefallenen Kosten auf € 1.250 beschränkt.

Wird das angesetzte Arbeitszimmer jedoch auch noch privat mitbenutzt, ließ die Finanzverwaltung den Abzug der Kosten in der Vergangenheit nicht zu. Dies soll sich aber zukünftig nun ändern. Das Finanzgericht Niedersachsen hat sich gegen diese Handhabung gestellt. Wenn das Arbeitszimmer auch durch eine private PC-Nutzung mit benutzt wird oder werden auch private Gegenstände in dem Zimmer aufbewahrt, so soll zukünftig dieser private Anteil geschätzt werden. Somit würden zukünftig die anteiligen Kosten eines Wohnzimmers mit einer festen Arbeitsecke auch abzugsfähig. Das trifft wohl viele Existenzgründer.

Gegen dieses Urteil hat das entsprechende Finanzamt jedoch Revision eingelegt, so dass jetzt auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) gewartet werden muss. (FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2012, 8 K254/11)

Ich empfehle daher den Ansatz der entsprechenden Kosten gemäß des o.g. Urteils und bei Ablehnung der Anerkennung, Einspruch gegen den erlassenen Bescheid einzulegen und ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen mit Verweis auf das anhängige Verfahren.

Ich helfe Ihnen dabei gern.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamurg

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