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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (111 Worte)

BFH, 15.5.2013, VI R 18/12

  • Urteile
Der BFH vertrat in einem Urteil vom 15.05.2012 den Standpunkt, dass bestimmte Angaben zwingend auf einer Rechnung enthalten sein müssen, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen. So z.B. Angaben zu Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Waren oder Umfang und Art der sonstigen Leistungen. Soweit so gut.

Aber: eine Rechnung berechtige gemäß der Richter des BFH nicht zum Vorsteuerabzug, wenn als Bezeichnung nur "Personalgestellung - Schreibarbeiten" oder Büromaterial, Porto, EDV, Fachliteratur" angegeben werden.

Der Leistungsumfang muss also zukünftig sehr viel detaillierter dargestellt werden. Am besten eine Anlage zur Rechnung fertigen, auf diese Anlage in der Rechnung erweisen, genaue Zusammenhangsnummern darstellen und die enzelnen Leistungen auflisten.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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