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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (349 Worte)

BFH, 17.7.2013, X R 17/11

  • Urteile
Möchte ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer Kapitalgesellschaft nach Erreichen der in seiner Pensionszusage vereinbarten Altersgrenze weiterhin für die Gesellschaft tätig sein, oder muss er sogar weiter tätig sein, da kein geeigneter neuer Nachfolger vorhanden ist, führt die Zahlung der Pension parallel neben der Zahlung des Gehaltes zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) oder eventuell sogar zur Nichtanerkennung der Pensionszusage (FG München, 19.07.2010 - 7 K 2384/07).

Denn die parallele Zahlung des Gehalts und der Pension würde ein ordentlicher Geschäftsleiter einer GmbH bei einem fremden Dritten nicht akzeptieren. Denn die von der Gesellschaft zugesagte Rente soll in erster Linie zur Absicherung des Versorgungsbedarfs bereit stehen.

Dieser Versorgungsfall tritt aber erst ein, wenn keine weiteren Einkünfte aus der GmbH vorhanden sind. Somit wäre die gesamte Pensionszahlung als vGA einzustufen.

Ist die Pensionsvereinbarung in der Art gestaltet, das die Zahlungen erst ab Erreichen der Altersgrenze und nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft greifen sollen, besteht bei weiterem Tätigwerden für die Gesellschaft sowieso noch kein Anspruch auf die Pensionszahlungen. Somit läge eine vGA vor.
Sind die Zahlungen laut Pensionsvereinbarung aber nur an das Erreichen einer Altersgrenze gekoppelt, hätte der GGF auch bei möglicher weiterführender Tätigkeit Anspruch auf seine Rentenzahlung, sobald er das entsprechende vereinbarte Alter erreicht hat. Darüber hinaus würde ihm wie jedem fremden Mitarbeiter das laufende Gehalt zustehen.

Dem ist aber nicht so, denn wenn ein weiter gezahltes Gehalt weder auf eine Kapitalabfindung noch auf die laufenden Pensionszahlungen angerechnet wird, sind nach Auffassung der Richter des BFH die Pensionszahlungen als vGA zu werten, da diese Konstellation dem sogenannten Fremdvergleich nicht standhält (BFH, 05.03.2008 - I R 12/07).

Um also Streitigkeiten mit dem Finanzamt und eine vGA beim Mehrheitsgesellschafter zu vermeiden, würde ich raten, den Beginn der Pensionszahlungen solange hinauszuzögern, bis die aktive Tätigkeit wirklich bendet ist.

Eine andere, finanziell günstigere und von mir favorisierte Möglichkeit sehe ich in der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des GGF und die Aufnahme einer freiberuflichen beratenden Tätigkeit bei der Gesellschaft. Hierbei sollten die Tätigkeitsbeschreibungen jedoch variieren, sodass sich die Beratertätigkeit von der Tätigkeit des Geschäftsfhrers unterscheidet. So kann der Betroffene seine Pensionszahlungen genießen und gleichzeitig noch weiterhin tätig sein.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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