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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (390 Worte)

Pensionsrückstellungen - Verzicht Teil 1

Verzicht auf eine Pensionsrückstellung - Grundsätzliches Früher war eine Pensionszusage an den Gesellschafter–Geschäftsführer (GGF) eine reletiv gute Möglichkeit durch die Bildung der entsprechenden Pensionsrückstellung den laufenden steuerlichen Gewinn der Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) zu drücken. Dieser Gedanke gilt natütlich immer noch. Doch mit der Absenkung der Rendite der Rückdeckungsversicherungen treten immer mehr die bislang gern ignorierten Risiken der Pensionszusagen in den Vordergrund. Die Finanzierung der Pensionszusage ist nunmehr nicht mehr immer sichergestellt.

Regelmäßig werden zur Finanzierung der Pensionszusagen Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen. Diese sichern der Gesellschaft Vermögen zur Begleichung der später entstehenden Zahlungsabflüsse durch die zu leistenden Pensionen. Die bekannten momentanen finanzwirtschaftlichen Einflussfaktoren gewährleisten jedoch längst nicht mehr, die zugesagten lebenslangen Zahlungen an den GGF.

Bei kleineren Gesellschaften wird daher oft der Wunsch des GGF geäußert, ganz oder teilweise auf seine Pensionszusage zu verzichten, um eine Überschuldung der Gesellschaft zu verhindern.

Das Ergebnis eines solchen Verzichts sind jedoch die Entstehung von außerordentlichen Erträgen bei der GmbH, da in der Vergangenheit dementsprechende Aufwendungen erfasst wurden. Aufgrund eines Beschlusses des Großen Senates des BFH vom 09.06.1997 und dem BFH Urteil vom 15.10.1997 und der seit dem herrschenden Rechtssprechung stellt sich folgende Situation dar:

Ein entschädigungsloser Verzicht, also ohne Gegenleistung, des GGF auf seine Pensionsforderung, führt bei der Gesellschaft zu einer verdeckten Einlage - in Höhe des Teilwertes des Verzichtes. Diese verdeckte Einlage erhöht die Anschaffungskosten des GGF an der Gesellschaft.

Durch die verdeckte Einlage führt der Verzicht beim GGF zum fiktiven Lohnzufluss in Höhe des Teilwertes des Verzichts.

Im Speziellen bedeutet dies:

in der Bilanz der GmbH:1. Gewinnerhöhende Auflösung bzw. Teilauflösung (bei Vollverzicht bzw. Teilverzicht) der Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz 2. Gewinnerhöhende Auflösung bzw. Teilauflösung der Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz 3. außerbilanzielle Gewinnkorrektur der Einlage bei der GmbH nach unten in Höhe des Teilwertes des Verzichtes

Auswirkungen beim GGF:1. Lohnzufluss im Rahmen seines Anstellungsvertrages in Höhe des verdeckt eingelegten Betrages. 2. nachträglichen Erhöhung der Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile des GGF durch verdeckte Einlage.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die verdeckte Einlage bei der Gesellschaft und der fiktive Zufluss beim GGF sich bei einem gesellschaftlich veranlassten Verzicht nur auf den werthaltigen Teil der Forderung erstreckt. Die Beurteilung hinsichtlich der Werthaltigkeit erfolgt immer unter der Berücksichtigung der derzeitigen Rechtsprechung bzw. Verwaltungsauffassung. Diese ändern sich gefühlt alle 2 Jahre und sollten daher streng überwacht werden. Nach aktueller Rechtssprechung ist eine Werthaltigkeit nur dann anzunehmen, wenn die Pensionsverpflichtung in einer sogenannten Überschuldungsbilanz nicht zu einer insolvenzrechtlichen Überschuldung führt. Die Werthaltigkeit ist auch zumindest gegeben, bei vorhandener Rückdeckungsversicherung und einer damit verbundenen Verpfändungsvereinbarung zu Gunsten des Versorgungsberechtigten (GGF) in Höhe des Rückdeckungswertes.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Donnerstag, 28. März 2024

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