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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (340 Worte)

Rückwirkung von Steuergesetzen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem kürzlich ergangenem Beschluss seine Rechtsprechung zur Rückwirkung von Steuergesetzen weiterentwickelt. Rückwirkende Änderungen im Steuerrecht, die für den noch laufenden, aktuellen Veranlagungszeitraum anzuwenden sind, sind gemäß BVerfG als Fälle sogenannter unechter Rückwirkung nicht grundsätzlich unzulässig. Diese Fälle stünden allerdings den Fällen echter Rückwirkung nahe. Daher sind auf diese Fälle besondere Anforderungen hinsichtlich des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit anzuwenden.

Immer wieder sollen Änderungen im Steuerrecht auch in "allen noch nicht bestandskräftigen Bescheiden" angewendet werden, weil es sich nach Meinung der Finanzbehörde nur um "Klarstellungen" der bereits bestehenden Rechtslage handelt.

Durch solche Aktionen werden für Steuerzahler günstige Urteile des BFH nachträglich ausgehebelt (siehe Thema: steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für das Erststudium. Ich habe hier im blog oft darüber berichtet).

Zu dieser Verfahrensweise hat sich nunmehr das BVerfG deutlich geäußert: Das Vertrauen der Steuerzahler in den gleichmäßigen Fortbestand einer aktuellen Rechtslage wird erst durch die Einbringung eines Gesetzentwurfs in Frage gestellt. Durch den dann endgültigen Beschluss über das rückwirkende Gesetz würde dieses Vertrauendes sodann vollends zerstört.

In einem geurteilten Fall zum früheren Gewerbesteuergesetz wurde die rückwirkende Anwendung der geänderten Vorschriften als verfassungsrechtlich unzulässig eingestuft. Dennoch soll das rückwirkende Inkrafttreten allerdings verfassungsgemäß sein, soweit es den Zeitraum betrifft nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses. Somit ist es mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes gemäß Grundgesetz unvereinbar, wenn die Gesetzesänderung auf steuerliche Sachverhalte angewendet werden soll, die vor dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses erfolgt sind.

Das BVerfG begründete seine Überzeugung damit, dass mit Vorlage der neuen Regelungen beim Vermittlungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat das Vertrauen in den Fortbestand der aktuellen Rechtslage beseitigt wurde. Eine mögliche Änderung der Rechtslage läßt sich ab diesem Zeitpunkt erahnen. Ab hier gäbe es also keinen Vertrauensschutz mehr für das bestehende Recht.

Nach anzuwendender Rechtsprechung des BVerfG liegt eine echte Rückwirkung im Steuerrecht demnach nur dann vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert. Die Änderung von Gesetzen mit Wirkung für den noch laufenden aktuellen Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum (die Steuerschuld ist meistens noch nicht entstanden) ist einer unechten Rückwirkung zuzurechnen. Diese Art der Rückwirkung wäre nicht grundsätzlich unzulässig - also zulässig.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 19. April 2024

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