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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (87 Worte)

BFH, 3.6.2014, II R 1/13

  • Urteile

„Die Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3  AO vorläufig hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und  Schenkungsteuergesetzes. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu erstehen, dass das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz als verfassungswidrig angesehen wird. Sollte aufgrund einer Entscheidung  des Bundesverfassungsgerichts diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird  die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher  insoweit nicht erforderlich.“

Erlass der obersten Finanzbehörde der Länder vom 14. November 2012  

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Donnerstag, 28. März 2024

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