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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (163 Worte)

BFH, 05.04.2017, X R 30/15

  • Urteile
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nunmehr in einem Urteil entscheiden, dass die Vermietung von Immobilien und die mit dieser Vermietung zusammenhängenden Dienstleistungen hinsichtlich der Umsatzsteuer eine einheitliche Leistung darstellen können. Dies betrifft z.B. Reparaturen von Maschinen und Einrichtungen wie Heizung und Beleuchtung, die Dekoration oder Reinigung der Gebäudefassaden, Wartung der Warm- und Kaltwasserversorgung, Aufwendungen für das Personal für die Verwaltung und Sicherheit der Gebäude und Reinigung.), hinsichtlich der Mehrwertsteuer eine einheitliche Leistung darstellen können.
(EuGH, Urteil v. 27.9.2012 - Rs. C-392/11)

Der EuGH vertrat in den geurteilten Fall, dass die MwStSyStRL dahingehend auszulegen sei, dass eine Vermietung von Grundstücken und die mit dieser Vermietung zusammenhängenden zusätzlichen Leistungen, eine einheitliche Leistung darstellen können.
Dabei war die dem Vermieter im Mietvertrag eingeräumte Möglichkeit, den geschlossenen Vertrag zu kündigen, wenn der Mieter das Entgelt für die Dienstleistung nicht begleicht, ein Hinweis dafür, dass eine einheitliche Leistung vorliegt. Wird die Zusatzdienstleistung hingegen von einem Dritten ausgeführt, handelt es sich wahrscheinlich um keine einheitliche Leistungen.

Quelle: EuGH, Urteil v. 27.9.2012 - Rs. C-392/11

cpm - Stewuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Freitag, 29. März 2024

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