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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Investitionsabzugsbetrag und Fahrtenbuch

Auch im Falle einer Weitervermietung sind die Miet- und Pachtzinsen hinzuzurechnen. Das FG Münster ist der Meinung, dass eine Weitervermietung nicht als Überlassung von Rechten anzusehen ist. Entgegen der Auffassung des FG Hamburg hält das FG Münster die Hinzurechnung von anteiligen Miet- und Pachtzinsen nicht für verfassungswidrig (FG Münster, Urteil v. 22.8.2012 - 10 K 4664/10 G; Revision zugelassen).

Gemäß § 8 Nr. 1 GewStG sind dem Gewinn, wenn Miet- und Pachtzinsen den Gewinn gemindert haben,  25% aus der Summe von 65% der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzuzurechnen. Das sind letztendlich insgesamt 16,25% der Miet- und Pachtzinsen.

Das Finanzgericht Hamburg ist der Ansicht, dass die ab 2008 geänderte gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG n.F. wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz für verfassungswidrig ist.  Das FG Hamburg hat deshalb das BVerfG zur Klärung dieses Sachverhaltes angerufen (FG Hamburg, Beschluss v. 29.2.2012 - 1 K 138/10; BVerfG-Az. 1 BvL 8/12).

Das FG Münster begründet in seinem Urteil seinen Standpunkt damit, dass auch im Falle der Vermietung die gemieteten Immobilien ja trotzdem Anlagevermögen und kein Umlaufvermögen sind. Damit erfüllen auch die weitervermieteten Immobilien den steuerlichen Tatbestand.

Quelle: FG Münster, Urteil v. 22.8.2012 - 10 K 4664/10 G

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 29. März 2024

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