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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (148 Worte)

BFH, IX R 20/21, 19.07.2022 - private Veräußerungsgeschäfte

Bislang konnten Arbeitnehmer ihre (Aus)Bildungskosten leider nicht immer vollständig in der Einkommensteuererklärung geltend machen und von der Steuer absetzen. Das galt insbesondere immer dann, wenn es sich um eine sogenannte Erstausbildung gehandelt hat.

Hierzu gab es ein für alle betroffenen Steuerzahler erfreuliches Urteil des BFH, welches diese Studien- bzw. Ausbildungskosten doch abziehbar machte. Aber wie der Gesetzgeber so spielt, wurde diese Rechtsprechung des BFH vom 28.07.2011 leider rückwirkend ausgehebelt (ich habe hierüber bereits mehrfach in meinem Blog berichtet).

Dadurch hat jedoch umso mehr die Übernahme von Studiengebühren durch einen Arbeitgeber an Relevanz gewonnen. In diesem Falle liegt zumindest dann kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung des Arbeitgebers im „überwiegend betrieblichen Interesse“ erfolgt.

Die Finanzverwaltung regelt die einzelnen möglichen Fallkonstellationen zu berufsbegleitenden Studien in einem aktuellen Erlass - BMF 13.4.12, IV C 5 - S 2332/07/0001.

Auch hier helfe ich bei den relativ komplizierten Detailfragen gern in einem persönlichen Gespräch weiter.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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