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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (211 Worte)

Zinsen aus Wandelanleihen - BFH, 13.07.2021, I R 6/18

In der Steuerbilanz einer als Großbetrieb i.S. von § 3 BpO 2000 eingestuften Kapitalgesellschaft sind Rückstellungen für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung gemäß § 200 AO zu bilden, wenn diese die am jeweiligen Bilanzstichtag bereits abgelaufenen Geschäftsjahre (Prüfungsjahre) betreffen und das grundsätzlich auch vor Erlass einer Prüfungsanordnung (BFH 6.6.12, I R 99/10).

Um Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten in der Bilanz bilden zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So setzt eine Bildung voraus, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Entstehens der Verbindlichkeit dem Grunde nach vorliegt. Die Höhe der Verbindlichkeit kann ungewiss sein - sollte jedoch kaufmännisch richtig, vorsichtig geschätzt werden.

Ist daher der Erlass einer Prüfungsanordnung, d.h. die Durchführung einer Betriebs- bzw. Außenprüfung für das abzuschließende Wirtschaftsjahr wahrscheinlich, ist eine entsprechende Rückstellung für die Steuerberatungskosten (für Begleitung der Prüfung, eventuell für ein Einspruchsverfahren oder Klageverfahren) zu bilden.
Die Wahrscheinlichkeit, dass die entsprechenden Veranlagungszeiträume geprüft würden, war im o.g. Streitfall hoch.

Sollte also ein Unternehmen eine Betriebsprüfung beenden und der Prüfer äußert: "Wir sehen uns auf jeden Fall bald wieder.", bin ich der Meinung, dass die Wahrscheinlichkeit einer Prüfung ebenfalls sehr hoch ist und sogar auch sehr wahrscheinlich.
Eine Rückstellung für die entstehenden Prüfungskosten wäre für kleine und mitteständische Unternehmen zwar Neuland, die Begründung halte ich jedoch in Anlehnung an das o.g. Urteil für richtig. Versuch macht kluch!

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Dienstag, 23. April 2024

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