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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (165 Worte)

BFH, 10.09.2015, IV R 49/14

  • Urteile

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr entschieden, dass die von den Erben in ihrer Eigenschaft als so genannte Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen zu leistenden und noch vom Erblasser herrührende Einkommensteuerzahlungen für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes abzugsfähig ist (BFH 4.7.12, II R 15/11).

Der BFH vertritt in seinem Urteil die Ansicht, dass zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten nicht nur die Steuerschulden zählen, die zum Todeszeitpunkt des Erblassers bereits rechtlich entstanden waren. Vielmehr gehören alle Steuerverbindlichkeiten dazu, die der Erblasser als Steuerpflichtiger begründet hat auch wenn sie erst mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen. Dies gelte laut BFH in Übereinstimmung mit der zivilrechtliche Rechtsprechung. Hier nämlich ergäbe sich aus dem Begriff „herrühren“, dass die Steuerverbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht vollständig und wirksam entstanden sein müssen.

Entscheidend, so führte der BFH aus, für den Abzug der Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten sei, dass der Erblasser in eigener Person die steuerrelevanten Tatbestände verwirklicht haben muss.

Wie immer stehe ich für die Klärung der wichtigen Detailfragen gern zur Verfügung.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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