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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (135 Worte)

Gewährung von Vollstreckungsaufschub liegt im Ermessen des Finanzamtes

Die Gewährung von Vollstreckungsaufschub liegt im Ermessen des Finanzamtes. Hierbei sind jedoch die Grundsätze der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, der Verhältnismäßigkeit der Mittel, der Zumutbarkeit und von Treu und Glauben zu beachten.

Ungerechtfertigt sei die Vollstreckung, wenn die einzelne Maßnahme einen unangemessenen Nachteil für den Steuerpflichtigen bringen würde.

Nachteile, die üblicherweise mit der Vollstreckung verbunden sind, begründen keine Ungerechtfertigkeit (BFH 1992, 789ff, BFH 19889, 565ff). Mit ihnen müsse jeder rechnen, der Steuern nicht pünktlich zahlt und die Finanzverwaltung zur Vollstreckung nötige.

So habe der Vollstreckungsschuldner die Einschränkung der privaten Lebensführung, die vollständige Beleihung des Vermögens, die Aufnahme von Krediten, die Beeinträchtigung anderer Zahlungsverpflichtungen, Nachteilige Auswirkungen auf das Verhältnis von Banken und Behörden hinzunehmen.

Welche Rechte Sie aber besitzen und unbedingt eingefordert werden sollten, erläutere ich gern in einem persönlichen Gespräch.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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[…] freiwilligen Zahlung, sondern erst auf den Folgetag abgestellt wird, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht […]

[…] freiwilligen Zahlung, sondern erst auf den Folgetag abgestellt wird, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht […]
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Freitag, 29. März 2024

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