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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (96 Worte)

Karneval: Gewinn aus Verkauf von Orden ist steuerpflichtig

Das FG Köln hat entschieden: Der Gewinn aus dem Verkauf von Karnevalsorden unterliegt der Körperschaftssteuer und ist somit steuerpflichtig.

Der Verkauf von Karnevalsorden ist von der unentgeltlichen Abgabe der Orden zu unterscheiden und stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Der Verkauf des Ordens stelle keine Auszeichnung dar, so dass Verkauf und Verleihung der Orden nicht als einheitlicher "Gesamtkomplex Karnevalsorden" behandelt werden könnten. Auch stelle der Ordensverkauf keinen steuerfreien Zweckbetrieb dar, da die Förderung des Karnevals gerade durch die unentgeltliche Verleihung der Orden erreicht werde.

(Urteil v. 18.04.2012, Az. 13 K 1075/08)

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 19. April 2024

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