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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (358 Worte)

Leasingraten für den Firmenwagen selbst zahlen

Ein Arbeitnehmer zahlte im Streitjahr 2.000 Euro Leasingraten für den Firmenwagen selbst und zog diese Kosten als Werbungskosten ab. Außerdem ermittelte der Arbeitnehmer den privaten Anteil am Firmenwagen mit der Fahrtenbuch-Methode. Von diesem Betrag zog er die selbst gezahlten Kosten ab. Doch das Finanzamt duldete diesen Abzug jedoch nicht.

Als Arbeitslohn gelten alle Einnahmen, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses zufließen. Dabei wird nicht differenziert, in welcher Form man das Entgelt erhält. Deshalb zählt auch die Überlassung eines Firmenwagens zur Entlohnung. Da die private Nutzung des Firmenwagens zum Arbeitslohn zählt, muss man diesen „geldwerten Vorteil“ versteuern.

Für die Ermittlung des Vorteils stehen zum Einen die 1%- Regelung und zum Anderen die Fahrtenbuchmethode zur Verfügung.

(Finanzgericht Münster, Pressemitteilung vom 15.5.2012 zum Urteil 11 K 2817/11 / Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 57/06, VI R 96/04, VI R 59/06)
Arbeitnehmer können die ihnen im Zusammenhang mit dem überlassenen Pkw entstandenen jaufenden Kosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung stets als Werbungskosten geltend machen, wenn der Vorteil auf Grundlage des Einzelnachweises nach der so genannten Fahrtenbuchmethode bewertet wird. Wird der Vorteil hingegen nach der sog. 1 %-Regelung pauschal ermittelt, sind pauschale Nutzungsentgelte und damit vergleichbare Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des entsprechenden Fahrzeugs vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Vom Arbeitnehmer selbst getragene einzelne Aufwendungen wie etwa Treibstoffkosten bleiben dann aber unberücksichtigt (VI R 59/06). Denn der Zweck der pauschalierenden 1 %-Regelung wäre dann verfehlt, wenn bei dieser pauschalen Vorteilsbewertung individuelle Aufwendungen Berücksichtigung fänden.

Zusammenfassung:
Der nach der sog. 1 %-Regelung gemäß § 40 Abs. 1 EStG pauschaliert besteuerte Vorteil eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens ist nicht um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten zu mindern. Vom AN übernommene Kosten sind kein Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit.

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Pkw für dessen private Nutzung, können einzelne vom Arbeitnehmer selbst getragene Kraftfahrzeugkosten als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Nutzungsvorteil nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Dies ist hier erlaubt im Gegensatz zur pauschalierenden 1 %-Regelung.

Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen Pkw sind stets als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob der Nutzungsvorteil nach der 1 %-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode besteuert wird.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Donnerstag, 18. April 2024

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