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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (134 Worte)

Unterhalt: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Die von einem Dritten übernommenen Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind ab 2010 über den Höchstbetrag von 8.004 EUR hinaus zusätzlich absetzbar, wenn für diese kein Sonderausgabenabzug möglich ist. Hierbei bleibt völlig unbeachtet, ob die Beiträge an die bedürftige Person oder direkt an das Versicherungsunternehmen geleistet werden.

Für die Erhöhung des Höchstbetrages über 8.004 EUR hinaus ist es nicht notwendig, dass die Versicherungsbeiträge tatsächlich vom Unterhaltszahler gezahlt oder erstattet wurden. Vielmehr genügt es, wenn der Unterhaltszahler seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommt. Dabei ist bereits die Gewährung von Sachunterhalt, z. B. Unterkunft und Verpflegung, ausreichend.

Diese vorteilhafte Regelung kommt in Betracht bei Unterhaltsleistungen z.B. an bedürftige Angehörige, wenn der Unterhaltsempfänger Versicherungsnehmer ist oder an ein volljähriges Kind, für das Sie keinen Anspruch mehr auf Kindergeld haben und das Kind Versicherungsnehmer ist.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Dienstag, 16. April 2024

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