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Spenden ins Ausland: Empfänger muss gemeinnützig sein
Ein deutscher Steuerzahler hatte vor einigen Jahren Sachspenden an ein portugiesisches Seniorenheim als Sonderausgaben geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte keine Sonderausgaben an – zunächst mit der Begründung, der Spendenempfänger müsse Inländer sein.
Vor dem Finanzgericht bekam das Finanzamt noch Recht, aber der BFH urteilte später, dass auch Spenden an ausländische Empfänger zu Sonderausgaben führen können (BFH-Urteil vom 27.5.2009, X R 46/05 ). Zuvor hatte der Europäische Gerichtshof die Nicht-Anerkennung der Spende als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt (EuGH, Urteil vom 27.1.2009, C-318/07 )
Zurück beim Finanzgericht kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass der Spendenempfänger nach deutschem Recht die Anforderungen an eine gemeinnützige Einrichtung nicht erfülle. Der Betreiber des Seniorenheims fördere nach seiner Satzung zwar gemeinnützige Zwecke, aber die Satzung enthalte keine ausdrücklichen Regelungen zur Mittelverwendung und auch aus der Auslegung aller Satzungsbestimmungen sei die erforderliche Vermögensbindung nicht erkennbar. Die vom Kläger vorgelegten Spendenbescheinigungen erhielten zudem keinen Nachweis darüber, dass der Empfänger die Gegenstände zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke verwendet habe (FG Münster vom 8.3.2012, 2 K 2608/09 ).
Die Revision zum BFH wurde zugelassen, ein Aktenzeichen liegt bisher nicht vor.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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