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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (163 Worte)

Gelangensbestätigung

Bei der Gelangensbestätigung handelt es sich um einen einheitlichen Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen. Die neue Regelung wurde durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften eingeführt. Es gilt eine Übergangsfrist bis 30.6.2012. Danach müssen Gelangensbestätigungen vom Abnehmer eingefordert werden. Alle bisher geltenden Nachweismöglichkeiten entfallen ab dem 1. Juli. Betroffen davon sind Unternehmen, die Warenlieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet tätigen.

Nach dem Entwurfsschreiben des BMF muss die Gelangensbestätigung nicht zwingend auf amtlichem Vordruck erfolgen. In Versendungsfällen reicht als Gelangensbestätigung der Versendungsbeleg.

Schwierigkeiten könnten auftreten, da die Unterschrift des Abnehmers erforderlich ist. Das BMF lässt in dem Entwurfsschreiben nun auch eine Unterschrift von einem Dritten zu. Im Fall einer elektronischen Übermittlung sei keine Unterschrift erforderlich.

Es müsse nicht für jede Lieferung eine einzelne Gelangensbestätigung erstellt werden. Auch Sammelbestätigungen seien möglich.

Die Änderungen klingen grundsätzlich erst einmal nicht dramatisch. Jedoch sollten die neuen Anforderungen gut geprüft werden, ob diese auch 1 zu 1 umgesetzt werden, da ansonsten die Lieferung steuerpflichtig wird.

cpm- Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 19. April 2024

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