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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (129 Worte)

Goodbye Home-Office: Jetzt keine regelmäßige Arbeitstätte mehr

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland weist darauf hin, dass aufgrund geänderter BFH-Rechtsprechung vom 9.6.2011 (VI R 58/09, VI R 55/10) das häusliche Arbeitszimmer keine "regelmäßige Arbeitsstätte" mehr sein kann. Räume, die sich in unmittelbarer Nähe zur Wohnung des Arbeitnehmers befinden, von den übrigen Räumen der Wohnung nicht getrennt sind und keine in sich geschlossene Einheit bilden (z.B. Home-Office, häusliches Arbeitszimmer), gelten nicht als Betriebsstätte des Arbeitgebers.

Dies gelte selbst dann, wenn der Arbeitgeber diese Räume dem Arbeitnehmer überlässt und der Arbeitnehmer diese beruflich nutzt. Folglich können derartige Räume nicht mehr zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte werden.

"Das Arbeitszimmer in der Wohnung begründet bereits deswegen keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt" (OFD Rheinland vom 29.3.2012, S 2338-1015-St 215).

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 

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Mittwoch, 24. April 2024

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