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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Privatfahrten oder Dienstfahrten?
(Foto: DirkGrote/PIXELIO/www.pixelio.de)
Fernfahrer können in ihrer Steuererklärung gleichwohl keine höheren Übernachtungspauschalen wie etwa Angestellte auf Auslandsdienstreisen geltend machen, sobald sie auch im Ausland in ihren LKW-Schlafkabinen übernachten. Die Fahrer dürfen die Kosten pauschal mit etwa fünf Euro pauschal ansetzen und abrechnen, wie der BFH in einem Urteil entschied. (Az: VI R 48/11)
Begründung: Höhere Pauschalen würden die tatsächlich angefallenen Aufwendungen beträchtlich übersteigen und zu einer falschen Besteuerung führen. Können LKW-Fahrer keine Einzelnachweise vorlegen, dürfen sie ihre Aufwendungen schätzen.
In einem strittigen Fall entschied der BFH zugunsten der angestellten Fernfahrer, dass sie die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zum LKW in der tatsächlich angefallenen Höhe als Werbungskosten abziehen dürfen. Somit hat ein klagender Fernfahrer, der in Dänemark eingesetzt war, Anspruch auf Anrechnung der Übernachtungspauschalen und Reisekosten zum LKW in Höhe von insgesamt 3600 Euro erhoben.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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