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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (146 Worte)

"Teilweise" Aufgabe der Vermietungsabsicht bei langjährigem Leerstand einer Wohnung

Der Gesellschafter-Geschäftsführer hatte für seinen Dienstwagen ein Fahrtenbuch geführt indem er Datum, den aufgesuchten Ort und gelegentlich Namen von Kunden oder der Zweck der Fahrt aufführte. Nach Beendigung der Fahrt schrieb er den Kilometerstand als auch die jeweils gefahrenen Tageskilometer auf. Diese Angaben ergänzte er nachträglich durch eine Auflistung auf Grundlage eines handschriftlich geführten Tageskalenders. Schließlich standen folgende Daten zur Verfügung:


  • Datum,
  • Standort und Kilometerstand des Fahrzeugs zu Beginn der Fahrt,
  • Grund und Ziel der Fahrt.

Das Finanzgericht hielt das Fahrtenbuch für ordnungsgemäß – nicht aber der BFH. Die Fahrten seien nicht vollständig aufgezeichnet, erklärten die Richter, und präzisierten:

Eine vollständige Aufzeichnung verlange Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst. Daran mangelte es im entschiedenen Fall, denn hier war ein Teil der Daten nachträglich ergänzt worden.

BFH-Urteil vom 1.3.2012, VI R 33/10

Vollständiges Urteil
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Freitag, 19. April 2024

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