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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (154 Worte)

BFH, 21.07.2016, IV R 26/14

Ein Selbstständiger hatte zwei Betriebe – einen landwirtschaftlichen und einen gewerblichen. Der Gewerbebetrieb bildete einen Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung eines Mähdreschers. Genutzt wurde dieser allerdings nur zu 80 % im Gewerbebetrieb. Die restlichen 20 % entfielen auf den landwirtschaftlichen Betrieb.

Das Finanzamt  löste den für die Anschaffung des Fahrzeuges gebildeten Investitionsabzugsbetrag rückwirkend auf und kassierte den vorher eingeräumten Steuervorteil ein, da das Wirtschaftsgut nur zu 80 Prozent genutzt wurde. Der erworbene Gegenstand muss jedoch in den ersten zwei Jahren zu mindestens 90 % in dem Betrieb genutzt werden, dem der Abzugsbetrag steuerlich zugeordnet wurde.

Auch das FG Niedersachsen sah einen Verstoß gegen die gesetzliche Nutzungsbeschränkung, weil der Mähdrescher in den ersten zwei Jahren nach Anschaffung zu mehr als 10 % in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen eingesetzt wurde.

(Niedersächsisches FG vom 3.11.2011, 11 K 435/10 )

Also Achtung bei unüberlegter, vorschneller Bildung des Investitionsabzugsbetrages oder suchen Sie das Gespräch mit einem Steuerberater

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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