CPM Steuerberater News
BFH, 01.12.2015, IX R 9/15
Je nach Art und Zweck einer Bildungsmaßnahme können die Aufwendungen dafür steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in voller Höhe (Fortbildung), als Sonderausgaben in begrenzter Höhe (Ausbildung) oder als Kosten der Lebensführung überhaupt nicht (Allgemeinbildung oder "Liebhaberei" wie etwa Seniorenstudium) abziehbar sein.
Aufwendungen von Eltern für die Ausbildung ihrer Kinder sind dagegen mit dem Erziehungsfreibetrag und ggf. dem Ausbildungsfreibetrag abgegolten. Allerdings könne man die von den Eltern gezahlten Ausbildungskosten ihrer Kinder in deren Steuererklärungen ansetzen.
(Niedersächsisches FG vom 24.8.2005, 3 K 220/05, EFG 2006 S. 960; BFH-Urteil vom 22.7.2003, VI R 4/02, BFH/NV 2004 S. 32).
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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