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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (140 Worte)

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Eine doppelten Haushaltsführung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige  zusätzlich zu seiner Wohnung, in der er seinen Hausstand führt oder seine Familie lebt, aus beruflichen Gründen eine zweite Wohnung am Arbeitsort hat.

Eine doppelte Haushaltsführung wird aber auch dann anerkannt, wenn der bisherige Hausstand vom Beschäftigungsort weg verlegt wird und der Steuerpflichtige an seinem Beschäftigungsort eine Zweitwohnung mietet oder seinen bisherige Haupt-Hausstand am Arbeitsort zu seiner Zweitwohnung macht.

Aufwendungen für eine solche doppelte Haushaltsführung können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht werden. Oder aber der Arbeitgeber ersetzt den entstandenen Mehraufwand steuerfrei.

Als notwendige Mehrkosten kommen insbesondere folgende Kosten in Betracht:

- eine wöchentliche Heimfahrt

- Aufwendungen für Familien-Ferngespräche

- Fahrtkosten zu Beginn und zum Ende der doppelten Haushaltsführung

- Verpflegungsmehraufwand für einen Zeitraum von drei Monaten

- Aufwendungen für die Zweitwohnung (z.B. Miete, Einrichtung)

- Umzugskosten.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 
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Samstag, 20. April 2024

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