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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (111 Worte)

Computerkurs - als Werbungskosten abzugsfähig


Erwirbt man in der Freizeit zusätzliches Wissen, ist das vorbildlich. Gerade im Umgang mit einem PC sollte man immer up to Date sein.

Ausgaben für einen Computerkurs sind grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig, wenn ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen der Fortbildungsmaßnahme und der beruflichen Tätigkeit besteht. Vor allem ist von einer Notwendigkeit auszugehen, wenn erforderliche Grundkenntnisse vermittelt werden, die für den Job bedeutungsvoll sind.

(Finanzgericht Rheinland- Pfalz, Aktenzeichen 5 K 1944/03)
Um sicher zu gehen, dass das Finanzamt die entstandenen Kosten auch als Werbungskosten anerkennt, sollte vom Arbeitgeber eine Bestätigung eingeholt werden, die besagt, dass die entsprechenden Kurse für den Arbeitsplatz absolut notwendig sind, aber auch nicht erstattet werden.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Dienstag, 16. April 2024

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