Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (163 Worte)

BFH, 19.08.2015, X R 50/13

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass die Dienstleistung eines Caterers, die als „sonstige Leistung“ gewertet wird, der 19 prozentigen Umsatzsteuer unterliegt.

Der geurteilte Fall betraf folgenden Sachverhalt:
Eine Steuerpflichtige ist Inhaberin einer Catering-Firma. Je nach Auftrag wird mit dem Kunden besprochen, welche Speisen zubereitet und geliefert werden sollen.

Die Inhaberin ist der Auffassung, dass ihre Speisenlieferung mit 7 Prozent der Umsatzsteuer anzusetzten seien.

Der BFH entschied anders: Die Lieferung von Speisen ist mit einer Dienstleistung gekoppelt. Somit liegt keine Lieferung von Standardspeisen vor. Im Gegensatz zu Imbissständen wird bei einem Catering Service auf die individuellen Wünsche der Kunden eingegangen. Der Dienstleistungsanteil ist dementsprecen hoch. Somit unterliege diese "sonstige Leistung" mit 19 Prozent der Umsatzsteuer.

Werden „Standardspeisen“ ohne weitere Dienstleistungen angeboten, liegt lediglich eine Lieferung vor. Dann ist der Steuersatz von 7 Prozent anzuwenden. Dies liegt bei Imbissständen die Steaks, Pommes Frites oder Würstchen verkaufen, vor.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen XI R 6/08) 
Wie aus diesem Urteil doch noch etwas Gutes gezogen werden kann, erfahren Sie gern in einem persönlichen Gespräch.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Samstag, 20. April 2024

Sicherheitscode (Captcha)