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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (172 Worte)

Wechsel zur unbeschränkten Steuerpflicht

Für Liefergegenstände, die innerhalb der Mitgliedsstaaten der EU erworben werden, gilt grundsätzlich: Die Umsatzsteuer muss in dem Land entrichtet werden, in dem der Versand bzw. die Beförderung des Liefergegenstandes endet.  Kann eine Befreiung auf die im Inland erworbenen Liefergegenstände nicht angewandt werden, so steht dem Unternehmen der Abzug der Vorsteuer zu. Wenn ein Unternehmer gegenüber seinem Lieferanten eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwendet, die ihm aus einem anderen Staat erteilt wurde als aus dem Staat, in dem die Beförderung bzw. Versendung endet, kommt es durch den sogenannten fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerb zu einer doppelten Besteuerung. Das liegt daran, dass der Staat, dessen USt-IdNr. verwendet wurde, so lange ein Besteuerungsrecht hat, bis die Besteuerung im Land der Beendigung von Beförderung/Versendung nachgewiesen wurde. (BayLfSt, Verf. v. 02.04.2012 - S-7196.1.1 - 3/2 St 33) Diese doppelte Besteuerung kommt so lange zum Tagen, bis nachgewiesen wurde, dass die Lieferung in einem anderen Staat endete, als in dem, dessen USt-ID-Nummer verwendet wurde. Bei der Lösung dieser zugegebener Weise komplizierten Materie stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 

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Samstag, 20. April 2024

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