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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (162 Worte)

Kindergeld trotz Vollzeitjob?

Für Kinder, die älter als 18 Jahre jedoch noch nicht älter als 25 sind, kann weiterhin Anspruch auf Kindergeld bestehen. Voraussetzung ist, dass
  • das Kind für einen Beruf ausgebildet wird oder
  • das Kind sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungen von höchstens vier Monaten befindet oder
  • das Kind mangels eines Ausbildungsplatzes eine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
  • das Kind ein freiwilliges soziales Jahr, ein ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableistet.
Entscheidung des BFH:

In den Monaten, in denen sich ein Kind in der Lehre befand, dürfe das Kindergeld nicht rückwirkend abgesprochen werden. Denn nach dem Gesetz bestehe auch der Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung nicht mangels Ausbildungsplatzes beginnen oder fortsetzen kann. Dies ist nicht nur der Fall, wenn das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen III R 64/10, Bundesfinanzhof, Aktenzeichen III R 93/10)
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Samstag, 20. April 2024

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