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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (159 Worte)

Gründungszuschuss verschlechtert: erst Rechtsanspruch jetzt Ermessensleistung

Der Gründungszuschuss ist ein Zuschuss der Agentur für Arbeit. Er wird an Arbeitslose gezahlt, die sich hauptberuflich selbstständig machen. Am 28.12.2011 trat eine gesetzliche Neuregelung in Kraft, die für Existenzgründer sehr nachteilig sein kann.

Der Gründungszuschuss ist gemäß der neuen Regelungen eine Ermessensleistung. Vor der Neuregelung hatten Existenzgründer einen Rechtsanspruch auf die Förderung.

Die erste Förderphase verkürzt sich nun von neun auf sechs Monate. Während dieser Phase erhält man den Gründungszuschuss in Höhe des ALG I plus 300,00 € für die soziale Absicherung.

Die zweite Förderphase verlängert sich von sechs auf neun Monate. Während dieser Phase erhält man nur noch den Zuschuss von 300,00 € monatlich.

Voraussetzung ist außerdem ein Restanspruch auf ALG I von 150 Tagen bei Antragstellung. Bisher waren 90 Tage Restanspruch ausreichend.

Wichtig: Arbeitslose müssen also ihren Antrag zwei Monate früher als bisher stellen.

Wurde die Bewilligung der ersten Förderphase des Gründungszuschusses vor der Neuregelung erteilt, wird auch die zweite Förderphase nach altem Recht bewilligt.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Donnerstag, 28. März 2024

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