CPM Steuerberater News
Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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BFH, 17.03.2010, XI R 17/08
Durch das Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013) wird § 4 Nr. 21 UStG grundlegend neu gefasst.
Das Ziel einer Bildungsmaßnahme (bisher: Berufs- oder Prüfungsvorbereitung) soll nunmehr nicht mehr alleiniges Kriterium für die Steuerbefreiung sein.
Eine steuerbefreite Unterrichtsleistung soll zukünftig immer bereits dann vorliegen, wenn Kenntnisse im Rahmen festliegender Lehrprogramme und Lehrpläne vermittelt werden.
Ausgeschlossen von diesen Voraussetzungen sind allerdings Kurse, die der reinen Freizeitgestaltung dienen. Dies wären z.B. Babyschwimmen oder der Flirtkurs an der Volkshochschule. Solche Kurse sind sind weiterhin nicht umsatzsteuerbefreit.
Weitere Details gern in einem persönlichen Gespräch.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
Das Ziel einer Bildungsmaßnahme (bisher: Berufs- oder Prüfungsvorbereitung) soll nunmehr nicht mehr alleiniges Kriterium für die Steuerbefreiung sein.
Eine steuerbefreite Unterrichtsleistung soll zukünftig immer bereits dann vorliegen, wenn Kenntnisse im Rahmen festliegender Lehrprogramme und Lehrpläne vermittelt werden.
Ausgeschlossen von diesen Voraussetzungen sind allerdings Kurse, die der reinen Freizeitgestaltung dienen. Dies wären z.B. Babyschwimmen oder der Flirtkurs an der Volkshochschule. Solche Kurse sind sind weiterhin nicht umsatzsteuerbefreit.
Weitere Details gern in einem persönlichen Gespräch.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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