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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (157 Worte)
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USt in der Gastronomie ab 01.07.2020

Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen

Die Finanzbehörde hat gemäß § 160 Abgabenordnung (AO) das Recht, Schulden, Betriebsausgaben, Werbungskosten usw. steuerlich unberücksichtigt zu lassen, wenn der Steuerpflichtige der Aufforderung der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Empfänger der Betriebsausgaben zu benennen.

Diese Regelung soll verhindern, dass mögliche Steuerausfälle entstehen, da bei dem Steuerpflichtigen geltend gemachte Aufwendungen zu einer Steuerminderung führen, während dessen der andere die entsprechenden Einnahmen bei sich nicht gewinnerhöhend erfasst haben könnte.

Durch § 160 AO erhält die Finanzbehörde eine wirksame Regelung an die Hand und kann durch Kontrollmitteilungen i.S.d. § 194 AO Zahlungsflüsse kontrollieren, um Steuerausfälle zu verhindern.

Darüber hinaus soll durch diese Vorschrift unmittelbar Bestechungen bzw. Schmiergeldzahlungen und  Schwarzarbeit vorgebeugt werden.

Aufgrund der technischen Möglichkeiten und der wachsenden Vernetzung stehen den Finanzbehörden nunmehr darüber hinaus verschiedene Softwarelösungen zur Verfügung, die detaillierte und aussagekräftige Vergleiche des zu prüfenden Unternehmens mit vergleichbaren Betrieben ermöglicht.

Problematisch ist in diesem Zusammenhang oft der Dualismus des Besteuerungsverfahrens und einem aus der Betriebsprüfung heraus drohenden steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

Dazu mehr in Teil 8.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 

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