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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (310 Worte)

BFH, 23.11.2016, X R 48/14

Pensionszusagen

Gerade die Handhabung der Pensionszusage stellt den Unternehmen immer wieder ein Bein, wenn es um die richtige Bemessung und rechtliche Absicherung geht. Hier existieren eine Vielzahl von Einzelproblemen, die es nachfolgend kurz darzustellen gilt.

Zum einen kann ein nachträglicher Verzicht auf eine Pensionszusage schwerwiegende wirtschaftliche und steuerliche Folgen für das Unternehmen haben. Eine entsprechende Vermeidungsstrategie sollte unbedingt in einem persönlichen Gespräch vorher besprochen werden.

So kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wenn keine betriebliche Notwendigkeit für die Zahlung einer Abfindung anstelle der Pensionszusage besteht oder die Pensionsansprüche verfallbar sind.

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern muss wie immer für eine wirksame Pensionszusage eine im Voraus getroffene Vereinbarung bestehen.

Keine verdeckte Gewinnausschüttung ist dagegen zu befürchten, wenn die Pensions-Anwartschaft unverfallbar ist oder eine Abfindung im Zusammenhang mit erheblichen gesellschaftsrechtlichen Veränderungen erfolgt.

Eine weiteres finanzielles und steuerliches Risiko besteht bei einem Verzicht auf zukünftig zu erdienende Pensionsansprüche (future service); z.B. bei einer Zusagenanpassung.

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe hat in einer Verfügung (17.09.2010 S 274.2/107 – St 221) festgehalten, dass der Barwert der Anwartschaft der geänderten Pensionszusage mit dem Barwert des bis dahin erdienten Pensionszusage zu vergleichen ist. Ist nun der neue Barwert geringer, fließen dem Gesellschafter-Geschäftsführer Vermögenswert in Höhe des werthaltigen Teils der Differenz als Tätigkeitsvergütung zu, für die Lohnsteuer zu zahlen ist.

In dieser Höhe wird zugleich der Gesellschaft ein Vermögensvorteil zugewendet. Dieser Vorteil gilt als verdeckte Einlage.

Diese Vorgehensweise ist jedoch umstritten. Denn durch diese Handhabung werden den Unternehmen Finanzierungsmöglichkeiten entzogen. In den Richtlinien zur Körperschaftsteuer wird dieser Sachverhalt auch differenzierter betrachtet. So wird dort (H KStH 2008) unterschieden zwischen einem Verzicht auf bereits erdiente Ansprüche und noch zu erdienende Ansprüche. Der Verzicht auf bereits erdiente Ansprüche soll zu den bereits beschriebenen steuerlichen Folgen führen. Der Verzicht auf zukünftige Ansprüche hingegen soll keine steuerlichen Folgen für den Geschäftsführer nach sich ziehen.

In Anbetracht der dargestellten zahlreichen Risiken sollte vor dem Verzicht auf eine Pensionszusage unbedingt ein Steuerberater aufgesucht werden. Ich stehe hier gern zur Verfügung.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

   

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