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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (379 Worte)

BFH, VIII R 26/20, 17.05.2022 - Kostendeckelung

Pensionszusagen
Zur steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer bedarf es der Erfüllung ganz bestimmter Voraussetzungen.

Die entsprechenden Vereinbarungen müssen rechtsverbindlich, im Voraus ernsthaft erteilt, erdienbar, angemessen, finanzierbar sein und eine es muss Wartezeit eingehalten werden.

Die Versorgungszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer muss schriftlich, klar im Voraus getroffen und zivilrechtlich wirksam sein (rechtsverbindliche Zusage) sowie tatsächlich durchgeführt werden (Ernsthaftigkeit).

Bei einer neu gegründeten Gesellschaft muss vor Erteilung einer Pensionszusage eine Wartezeit eingehalten werden. Dies hat solange zu erfolgen, bis die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abgeschätzt werden kann. Hierfür hält die Rechtsprechung eine Wartezeit von 5 Jahren für ausreichend (BFH v. 24.04.2002, I R 18/01).

Weiterhin dient die Wartezeit der Überprüfung der Würdigkeit des Geschäftsführers für eine Pension.
Der Anspruchsberechtigte muss zum Zusagezeitpunkt mindestens 28 Jahre alt sein. Weiterhin muss die Pensionszusage insoweit  rechtzeitig erteilt worden sein, dass sie durch den Geschäftsführer in der voraussichtlich verbleibenden Dienstzeit noch erdient werden kann (Erdienbarkeit).

Dies ist nach ständiger Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Pensionszusage bereits das 60. Lebensjahr vollendet hat. Dies gilt auch, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand nur eine kurze Zeitspanne liegt.

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern muss zwischen dem Zeitpunkt der Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand mindestens ein Zeitraum von 10 Jahren liegen.

Bei nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist es ausreichend, wenn zum vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eine mindestens 12-jährige Betriebszugehörigkeit vorliegt und die Zusage für mindestens drei Jahre besteht (BFH v. 15.03.2000, I R 40/99).

Für die Beurteilung der Erdienbarkeit der Versorgungszusage ist der Zeitpunkt der Zusageerteilung entscheidend (BFH v. 28.06.2005, I R 25/04). Wichtig ist ebenfalls, dass die Zusage in einem angemessenen Verhältnis zu den Aktivbezügen steht (z.B. 65% der aktiven Gehälter - Angemessenheit).

Eine Überversorgung wird laut Rechtssprechung angenommen, wenn die Pensionsversorgungsanwartschaft zusammen mit der gesetzlichen Rentenanwartschaft 75% der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigen.

Eine weitere Bedingung für die steuerliche Wirksamkeit einer Pesnionszusage ist, dass das durch die Gesellschaft eingegange wirtschaftliche und finanzielle Riskiko abgesichert ist (Finanzierbarkeit). Gängig ist in diesem Fall der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung. Die Höhe der Versicherung wird jährlich durch ein mathematisches Gutachten bestimmt. Dies wäre jedoch nicht zwingend notwendig, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ganz offenkundig das Risiko selbst zu tragen vermag. Eine nicht finanzierbare Pensionszusage wäre steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen.

Eine steuerliche Beratung ist hier unabdingbar. Über spezielle Einzelfragen unterrichte ich im Teil 8.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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