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BFH, XI R 29/18, 02.07.2021 - Fremdwährungsverbindlichkeit
Mögliche Vergütungsbestandteilen Festgehalt Gehaltszahlungen und Gehaltserhöhungen, auch wenn sie im Voraus vereinbart wurden können als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen sein (BFH v. 06.04.2005, I R 27/04).
Ausschlaggebendes Kriterium sieht der BFH im Standhalten it einem Fremdvergleich. Entspricht das Gehalt einem vergleichbaren anderen Geschäftsführer liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Zuschläge für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit Die Zahlung von steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Nacht- und Feiertragsarbeit führt nach geltender Rechtsprechung grundsätzlich zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (BFH v. 14.07.2004, I R 111/03).
In speziellen Einzelfällen können die Zuschläge allerdings durch besondere betriebliche Gründe gerechtfertigt werden. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Gesellschaft ebenfalls an andere leitende Angestellte parallel diese Leistungen erbringt (BFH v. 14.07.2004, I R 111/03). Eine allgemeine Branchenüblichkeit wie bei einem Tankstellenbetreiber reicht gemäß der Rechtssprechung nicht aus.
Vergütungen für Überstunden Von einem Geschäftsführer wird laut geltender Rechtssprechung erwartet, dass er Überstunden leistet. Dies gehört sozusagen zu seiner Stellenbeschreibung (BFH v. 27.03.2001, I R 40/00). Daher werden solche Vergütungen stets und völlig unabhängig von ihrer Höhe oder der Angemessenheit der Gesamtbezüge als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert.
Feste jährliche Einmalzahlungen Werden feste jährliche Einmalzahlungen als Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld geleistet, gelten diese als im Anstellungsverhältnis begründet. Dies gilt auch für Abgeltungszahlungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub. Auch diese Zahlungen stellen keine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Die Nichtinanspruchnahme des Urlaubs muss allerdings betriebliche Gründe haben - dies ist nachzuweisen (BFH v. 28.01.1994, I R 50/03).
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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