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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (275 Worte)

BFH, 08.07.2015, X R 41/13

Angemessenheit der Vergütung

Die Überprüfung der Angemessenheit der Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgt in 3 Schritten:

1. Überprüfung der Vergütung bzw. der einzelnen Bestandteile dem Grunde nach. Hier erfolgt die Überprüfung dahingehend, ob die einzelnen Gehaltsbestandteile überhaupt Gehalt sein dürfen. Ist dies nicht der Fall, liegt stets in vollem Umfang eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Die Überprüfung erfolgt regelmäßig durch den Fremdvergleich: Würde ein fremder Geschäftsführer ebenso die Vergütung bzw. Vergünstigung erhalten?

2. Im nächsten Schritt erfolgt die Überprüfung im Hinblick auf die Höhe. Das heißt, ob die einzelnen Bestandteile jede für sich angemessen sind. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Vergütung auf das Gesellschafterverhältnis zurückzuführen ist, liegt hier für diesen Vergürungsteil eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

3. Im letzten Schritt erfolgt eine sogenannte Gesamtbetrachtung. Hier werden alle Vergütungen in ihrer Summe betrachtet und in ihrer Angemessenheit überprüft.

In diese Überprüfung fließen folgende Vergütungen mit ein:
  • Festgehalt (einschließlich Überstundenvergütung)
  • Feste Einmalzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld)
  • Variable Einmalzahlungen (Tantiemen, Gratifikationen)
  • Zusagen zur betrieblichen Altersvorsorge (Pensionszusagen)
  • alle Sachbezüge (Nutzung von Firmenfahrzeugen für Privatfahrten)
  • Überlassung einer Wohnung
  • Preisnachlässe
  • sonstige individuelle Vergütungen
  • Ersatz betrieblich veranlasster Reisekosten
  • Zinszahlungen durch Darlehensvergabe.
Bei dieser schrittweisen Überprüfung gilt es herauszufinden, ob es zu einer ungerechtfertigten Vermögensminderung bzw. einer verhinderten Vermögensmehrung gekommen ist.

Zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen bei der Gesellschaft dann, wenn diese durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf die Höhe des Gewinns der Gesellschaft ausgewirkt haben und keine offene Gewinnausschüttungen sind.

Die einzelnen Gehaltsbestandteile bedürfen also einer genauen Überprüfung. Ich helfe Ihnen gern dabei. Welche einzelnen Aspekte bei den verschiedenen gehaltsbestandteilen zu beleuchten zu beachten sind, erläutere ich im Teil 6.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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