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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Wirksamer Anstellungsvertrag

Aus der höchstrichterlichen Rechtssprechung ist zu entnehmen bzw. abzuleiten, dass grundsätzlich ein Gesellschafter kein Angestellter der Gesellschaft ist. Das heißt, dass alle Zahlungen dem Grundsatz nach Gewinnausschüttungen darstellen.

Wie bereits dargestellt, mindern Gewinnausschüttungen nicht den Gewinn der Gesellschaft. Ausschüttungen geschehen immer nach Besteuerung des Gewinns. Sie sind also keine Betriebsausgaben.

Sollen Zahlungen an einen Gesellschafter Betriebsausgaben darstellen, müssen Sie zwingend aus einem Anstellungsverhältnis heraus erfolgen. Erst dadurch erfolgen Sie als Gehaltszahlungen, mindern den Unternehmensgewinn und senken so die Bemessungsgrundlage für die Unternehmensbesteuerung.

Wie jeder Arbeitsvertrag braucht auch ein Geschäftsführeranstellungsvertrag nicht schriftlich formuliert werden. Dies gilt zivilrechtlich wie auch steuerrechtlich. Um den Nachweis der Existenz eines Vertrages jedoch problemlos nachweisen zu können, empfehle ich jedoch den Vertrag schriftlich abzuschließen.

Alleingesellschafter müssen für einen wirksamen Vertragschluss darüber hinaus eine satzungsmäßige Befreiung vom  Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB) fixieren. Denn grundsätzlich dürfte der Gesellschafter mit sich selbst als Geschäftsführer keine Verträge abschließen.

Wie bereits im Teil 2 erwähnt muss der Anstellungsvertrag auch tatsächlich durchgeführt werden. Denn ein Vertrag, der nicht ernsthaft gewollt ist, ist nichtig. Somit muss der  Gesellschafter-Geschäftsführer eine vergütungsfähige Geschäftsführertätigkeit erbringen, die sich an den vertraglich geschlossenen Vereinbarungen orientiert.

Ist der Gesellschafter beherrschend, das heißt, hat er eine solche Stimmenmehrheit, dass er seinen Willen uneingeschränkt durchsetzen kann, sind weitere besondere Anforderungen an die zu treffenden Vereinbarungen geknüpft.

Beherrschend können Gesellschafter auch sein, wenn mehrere Gesellschafter gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen und eine gleichgerichtete Interessenlage haben.

Dazu mehr im Teil 4 oder gern ausführlich auch in einem persönlichen Gespräch.

cpm - Steuerberater Claas-Pter Müller, Hamburg

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Freitag, 19. April 2024

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