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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (237 Worte)

Anlagemöglichkeiten - gewerblich oder vermögensverwaltend?

Anknüpfend an Teil 1 dieser Reihe und an die allgemeinen Überlegungen, was eine Umdeklarierung eines Geschäftsführergehaltes in eine verdeckte Gewinnauschüttung bedeutet, ist nun herauszuarbeiten, wie dies verhindert werden kann.

Grundsätzlich ist zu analysieren, ob die sogenannten "Gehaltszahlungen" eventuell ihre Grundlage im Gesellschaftsverhältnis haben. Das heißt, ob die Zahlungen eigentlich durch das Interesse als Gesellschafter entstanden sind und somit eine Gewinnausschüttung vorliegt oder ob sie auf einer davon unabhängigen Anstellungsvereinbarung, also einem Arbeitsvertrag beruhen. Bei letzterer Veriante handelt es sich dann um Gehalt also eine Betriebsausgaben.

Hierzu müssen die konkreten Vereinbarungen und Verträge zwischen
  • Geschäftsführer und Gesellschaft und
  • Gesellschafter und Gesellschaft untersucht werden.
Um die Gehaltszahlungen als Betriebsausgabe würdigen zu können, muss ein wirksamer und ernsthafter Anstellungsvertrag vorliegen. Dieser muss auch real umgesetzt werden. Das heißt, die Arbeitsleistung muss erbracht werden und dementsprechend muss das vereinbarte Gehalt gezahlt werden.

Außerdem müssen wie bereits im Teil 1 dargestellt, die vertraglich vereinbarten Vergütungen "angemessen" sein. Was dies genau heißt, erläutere ich zu einem späteren Zeitpunkt detailliert.

Eine gesellschaftliche Veranlassung der Zahlungen (also eine Gewinnausschüttung) liegt nach ständiger Rechtsprechung immer dann vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil einem anderen in gleicher Position und unter gleichen Umständen nicht gewährt hätte.

Die konkreten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gehaltszahlung sind also:
  • ein wirksamer Anstellungsvertrag,
  • eine ordnungsgemäße Vergütung dem Grunde nach,
  • eine ordnungsgemäße Vergütung der Höhe nach und
  • die Angemessenheit der Gesamtvergütung.
Was dies im Einzelnen bedeutet erläutere ich im Teil 3 dieser Reihe.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 29. März 2024

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