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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (73 Worte)

erstmalige Berufsausbildung und Erststudium doch abzugsfähig?

Die verbilligte Vermietung einer Wohnung oder eines Hauses gilt zukünftig bereits als voll entgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt.

Eine über diesem Betrag liegende Miete berechtigt somit insgesamt zum vollen Werbungskostenabzug.

Beträgt bei einer verbilligten Vermietung die Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, sind die Werbungskosten in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufzuteilen, ohne Prüfung einer Totalüberschussprognose.

Die bislang vorgenommene Überschussprognoserechnung entfällt dadurch komplett.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Dienstag, 23. April 2024

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