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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (299 Worte)

häusliches Arbeitszimmer

Der Investitionsabzugsabetrag ist die "weiterentwickelte Form" der Ansparabschreibung. Die Regelungen hierüber gelten vereinfacht dargestellt ab dem Wirtschaftsjahr 2007.

Ein Investitionsabzugsbetrag kann für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die voraussichtlich in den folgenden 3 Wirtschaftsjahren ab Bildung angeschafft werden. So können bereits vorher maximal 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten als Aufwand außerbilanziell gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Voraussetzung hierfür sind u.a., dass das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr im Betrieb verbleibt, für das der Abzugsbetrag gebildet wurde. Und es muss fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.

Wird also ein Wirtschaftsgut zwar ausschließlich betrieblich genutzt, aber gleichzeitig auch in einem anderen Betrieb eingesetzt, kommt ein Ansatz nicht in Betracht. Das ergibt sich leider bereits aus dem Gesetztestext.

So hat auch das Niedersächsische Finanzgericht entschieden (Urteil vom 03.11.2011, 11 K 435710).

Ein Landwirt führte zwei Betriebe und plante für den einen den Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung eines Mähdreschers, der mit 80% in dem einen Betrieb genutzt werden sollte und mit 20% in dem anderen.

Das Finanzgericht verwies auf den Gesetzeswortlaut des § 7g Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, nach dem der Steuerpflichtige beabsichtigen muss, das Wirtschaftsgut in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen. Der Gesetzgeber hat somit die Regelung betriebsbezogen und nicht personenbezogen gestaltet.

Ob der Gesetzgeber diese Auslegung in dem geurteilten Fall auch so gewollt hatte, ist fraglich. Denn es ist offensichtlich wirtschaftlich gewollt gewesen, die Privatnutzung auszuklammern. Die Nutzung in zwei Betrieben kommt diesem Verlangen aber ja vollständig nach.

Unter Umständen spielen hier aber auch gewerbesteuerliche Überlegungen eine Rolle.

Ich denke, dass die Praxis hinsichtlich dieser Problematik noch eine weitere Reihe an Fragen aufwerfen wird.

Welche weiteren Bedingungen der Gesetzgeber an die Bildung des Investitionsabzugsbetrages noch geknüpft hat und welche Chancen sich für Ihr Unternehmen bieten, erfahren Sie gern in einem persönlichen Gespräch.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 

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Donnerstag, 28. März 2024

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