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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (156 Worte)

BFH, 10.05.2017, II R 25/15

Einkünfteverlagerung auf Kinder

Jeder Steuerpflichtige hat einen Sockelbetrag für eigene Einkünfte, die nicht der Einkommensteuer unterliegen - den viel diskutierten und sogenannten Tabelleneingangsbetrag bzw. Grundfreibetrag.

Verlagert ein Elternteil nun Einkünften auf ein bisher nicht oder nur sehr wenig verdienendes Kind, kann dies zur Ersparnis an Einkommensteuer und auch Gewerbesteuer führen. Das ist deshalb möglich, weil das Kind durch den ihm zustehenden Grundfreibetrag in Höhe von 8.004 € ausnutzen und eventuell auch den Sparer-Pauschbetrag ausschöpfen kann.

In Verbindung mit den neuen Regelungen ab 2012 hinsichtlich des Abzuges von Ausbildungs- und Studienkosten als Sonderausgaben bis zu dem Höchstbetrag von 6.000 € hat diese Vorgegensweise hohe praktische Bedeutung.

Bis 2011 war im Einzelfall zu beachten, dass Überlegungen hinsichtlich einer Verlagerung von Einkünften auf Kinder dazu führen konnten, dass durch die Berücksichtigung der Einkünfte der Kinder eventuell der Ausbildungsfreibetrag und auch das Kindergeld wegfallen können.

Details erläutere ich gern in einem persönlichen Gespräch.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 

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