CPM Steuerberater News
Urlaubsgeld: Der Fiskus reist mit
Grundsätzlich bleiben die Einkünfte und Bezüge bei volljährigen Kindern zur Berücksichtigung des Kinderfreibetrages unbeachtlich.
Es gibt jedoch 3 Ausnahmefälle, bei denen die Einkünfte und Bezüge sich steuerschädlich auswirken, d.h. in denen sich die Einkünfte und Bezüge doch berücksichtigt bleben:- nach Beendigung einer erstmaligen Berufsausbildung oder des Erststudiums
- in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes (vereinfacht)
- die Berufsausbildung kann mangels Arbeitsplatz nicht begonnen oder fortgesetzt werden
Der Kinderfreibetrag steht bekanntlich beiden Elternteilen je zu 50% zu. Unter bestimmten Bedingungen kann der hälftige Freibetrag jedoch auf den anderen Part übertragen werden. Dies erläutere ich gern in einem persönlichen Gespräch.
Grundsätzlich ist auch die Übertragung des Betreuungsfreibetrages für ein minderjähriges Kind auf den anderen Elternteil möglich. Dies jedoch nicht, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Aufwendungen für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung trägt oder das Kind regelmäßig nicht unwesentlich betreut und deshalb der Übertragung widerspricht.
Die den beiden Elternteilen zustehenden Freibeträge können auch auf die Großeltern oder Stiefeltern übertragen werden. Jedoch nur, wenn diese die Kinder in deren Haushalt aufnehmen oder wenn eine Unterhaltspflicht für das Kind vorliegt.
Auch der Behindertenpauschbetrag für ein Kind steht beiden Elternteilen je zur Hälfte zu. Ausnahme: der Kinderfreibetrag wurde auf ein Elternteil übertragen.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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